AGB

Allgemeine Miet- und Montagebedingungen für den Gerüstbau
unter Berücksichtigung der Richtlinien in der Norm DIN 18 451

1. Geltung der Bedingung und Vertragsabschluß

(1) Für die Abwicklung der uns erteilten Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Die Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nicht. Wir widersprechen Ihnen ausdrücklich. Von der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.

(3) Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Bittsteller nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens vor Arbeitsbeginn.

2. Preisstellung

(1) Sofern im Vertrage nichts anderes bestimmt ist, werden unsere Leistungen mit den im Vertrage genannten Preisen nach Aufmaß abgerechnet. Mit dem Preis wird eine Vorhaltezeit von bis zu 4 Wochen abgegolten; für jede weitere angefangene Woche Vorhaltezeit werden 10% des Preises berechnet.

(2) Bei Leitergerüsten wird mit dem Grundpreis regelmäßig der steigende Meter (stgm) der aufgestellten Leitern abgegolten. Das Aufmaß wird von der Standfläche des Gerüstes bis 2 m über der obersten Arbeitsbühne unter Ausschluß der eingeschobenen Leitern genommen; für die Regelausführung nach der Gerüstordnung DIN 4420 werden so viele Leitern berechnet, wie darin vorgeschrieben sind.

(3) Bei Stahlrohrgerüsten, abgebundenen Gerüsten und Stangengerüsten wird mit dem Grundpreis regelmäßig der Quadratmeter der eingerüsteten Fläche abgegolten. Diese Fläche wird horizontal in der größten Abwicklung des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles und vertikal von der Standfläche des Gerüstes bis zur Oberkante des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles gemessen. Die gleiche Berechnungsart kann für Leitergerüste angewendet werden, wo es ortsüblich ist.

(4) Nicht mit dem Grundpreis abgegolten sind Nebenleistungen wie
a) „besondere Leistungen” nach DIN 1960 – Teil A § 9, Ziff. 2 letzter Absatz,
b) vom Besteller verlangte statische Nachweise, soweit sie bauaufsichtlich nicht vorgeschrieben sind,
c) das Vorhalten von Leitergängen, die der Baustoffbeförderung dienen,
d) das Beseitigen oder die Sicherung von Hindernissen jeder Art, z. B. von Leitungen, Kanälen, Kabeln, Blumenkästen, Antennen, Grenzsteinen u. ä.,
e) Beleuchtung der Gerüste,
f) Aufwendungen für Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens,
g) Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden,
h) Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Blenden, Bauzäunen, Schutzgerüsten zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs sowie von Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung des öffentlichen Verkehrs,
j) Gebühren für die Genehmigungen der Gerüsterstellung,
k) nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder von Gerüstverankerungen sowie Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden.

3. Vorhaltezeit

(1) Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des Gerüstes oder einzelner Teile davon tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller das Gerüst oder einzelne Teile davon tatsächlich benutzt.

(2) Die Vorhaltezeit endet mit dem Abbau des Gerüstes, frühestens jedoch drei Werktage nach Eingang der schriftlichen Anzeige des Bestellers über die Freigabe des Gerüstes. Wenn der Besteller die Benutzung des Gerüstes bis zum Abbau nicht beendet oder das Gerüst mit allen Einrichtungen nicht besenrein zum Abbau bereitgestellt hat, braucht das Gerüst von uns nicht abgebaut zu werden, und eine Anzeige über die Freigabe gilt als nicht erfolgt.

(3) Bei Gerüstbauten, die mit dem Neubau wachsen, sowie bei Umrüstungen und Teilabrüstungen wird die Vorhaltezeit für jede Baustufe gesondert berechnet.

(4) Wir bemühen uns, zugesagte Auf- und Abbautermine einzuhalten. Gelingt das in Einzelfällen nicht, dann bleiben Ansprüche des Bestellers wegen Verzugsschaden ausgeschlossen.

4. Benutzung der Gerüste

(1) Die Gerüste dürfen nur für den im Vertrag festgesetzten Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung DIN 4420 benutzt werden. Insbesondere sind die Vorschriften der Gerüstordnung über die Höchstbelastung genau einzuhalten. Dem Besteller ist es untersagt, konstruktive Änderungen an dem Gerüst vorzunehmen, Gerüstteile eigenmächtig aboder umzurüsten oder Verankerungen des Gerüstes zu beseitigen; Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für daraus entstehende Folgen. Bei fahrbaren Gerüsten ist für ebene und tragfähige Fahrbahn zu sorgen; während des Verschiebens dürfen sich keine Personen auf dem Gerüst befinden. Für die erforderliche Beleuchtung des Gerüstes ist der Besteller, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, allein verantwortlich.

(2) Der Besteller nimmt das Gerüst während der Vorhaltezeit in seine Obhut und ist für pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsmäßige Benutzung des Gerüstes verantwortlich.

(3) Der Abbau des Gerüstes darf nur durch uns vorgenommen werden.

(4) Entstehen aus der Verletzung der vorstehenden Benutzungsbestimmungen Schäden oder Ersatzansprüche Dritter gegen uns, so hat der Besteller uns Ersatz zu leisten oder uns von den Ersatzansprüchen freizustellen.

(5) Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.

5. Rückgabepflicht

Der Besteller hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Vorhaltezeit vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Vorhaltezeit eingetretenen Schäden und Verluste am Gerüstmaterial ein, es sei denn, daß wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben.

6. Verantwortung

(1) Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung, jedoch nur nach den Angaben des Bestellers. Er hat uns alle für die technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise zu geben.

(2) Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Besteller die alleinige Verantwortung.

(3) Sollten durch von uns zu vertretende Fehler unserer Leistung oder durch Handlungen unserer Hilfspersonen bei den Montagearbeiten, für die wir einzutreten haben, Schäden oder Ersatzansprüche Dritter entstehen, so haften wir bis zur Höhe von insgesamt 2 250.000,– für Personenschäden und 2 25.000,– für Sachschäden, aus jedem zu vertretenden Schadensfall. Überschreiten die Ersatzansprüche diesen Betrag, dann werden die Ansprüche des Bestellers in der Weise gekürzt, daß insgesamt für uns nur eine Belastung bis zur Höhe dieser Beträge entsteht. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.

7. Schäden an einzurüstenden Sachen

(1) Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder der Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Leuten große Fahrlässigkeit bei der Entstehung des Schadens zur Last fällt. Das gilt z. B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neon-Leuchten, sonstigen Außenlampen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen in Vorgärten etc.

(2) Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Entstehung schriftlich angezeigt werden.

8. Zahlungsbedingungen

(1) Der Rechnungsbetrag ist rein netto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Von diesem Tage an ist der Rechnungsbetrag vorbehaltlich weitergehender Ansprüche mit 4% über dem Landeszentralbankdiskont zu verzinsen.

(2) Unsere Rechnung gilt als anerkannt, wenn der Besteller ihr nicht innerhalb 8 Tagen nach Eingang widerspricht.

9. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ist der Sitz der Firma bzw. ihrer Niederlassung, die Auftragnehmerin ist.

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